Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Land und Haus in Thailand
#1
Ausländer dürfen in Thailand zwar Häuser aber keine Grundstücke erwerben! Es gibt nur wenige Ausnahmen für Investoren oder mittels Sondergenehmigung.

Condominium
An einer Condominiumanlage hingegen dürfen Ausländer bis zu 40% der Wohnfläche beteiligt sein. Das zugehörige Grundstück bleibt auf jeden Fall Gemeinschaftseigentum der Condominiumanlage. Dabei muss der Ausländer entweder Investoren Privilegien besitzen, oder nachweisen, dass das benötigte Geld aus dem Ausland stammt, oder er eine Daueraufenthaltserlaubnis (Resident Permit) haben.

Der Kauf eines Condominiums birgt allerdings auch Risiken

Der Unterhalt des Gebäudes wird später unter Umständen vernachlässigt, was dann auch den Wert der einzelnen Wohnung senkt.
Wenn sich die restlichen Condominium-Einheiten im bezogenen Projekt schlecht verkaufen, kann eine gespenstische Wohnsituation entstehen. Als Einziger auf einer Etage zu wohnen ist sicherlich nicht sonderlich angenehm.
Die Klima- wie auch Geräuschdämmung entspricht meistens nicht europäischen Standards. Die Fußböden der Wohnungen haben in der Regel keinen schallschluckenden Estrich und die Wände sind sehr dünn und damit auch nicht schallschluckend. Je nach Nachbarn ist daher mit störendem Lärm zu rechnen.
Wenn der Betreiber der Anlage die Mehrheit an den Wohneinheiten hält, besteht die Gefahr das er sich durch ständige Erhöhung der Nebenkosten unangemessen bereichert.
Wenn der Bauträger vor Fertigstellung des Projektes in Konkurs geht, sind meist alle bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verloren.
Deshalb ist es unter Umständen besser eine Condominiumwohnung nur zu mieten. Dann besteht bei Problemen immerhin die Möglichkeit einfach auszuziehen.

Da im Brandfall das eigene Leben in solch einem Gebäude eher gefährdet ist als in einem üblichen Einfamilienhaus, sollten Sie auf Brandschutzmaßnahmen wie funktionierende Rauchmelder und Sprinkleranlage, sowie sichere unverstellte Fluchtwege, besonderes Augenmerk legen.

Landerwerb durch thailändischen Ehepartner
Wenn der thailändische Ehepartner auf seinen Namen ein Grundstück mit Haus kauft, muss er versichern, dass der Betrag aus seinen persönlichen Mitteln stammt, oder der Ausländer muss vorab auf alle späteren Ansprüche verzichten. Sollte die Ehe also später wider Erwarten einmal geschieden werden, so verliert der Ausländer seine vorher eingesetzten Mittel.

Der Ausländer kann sich durch einen 30 jährigen Mietvertrag (mit Verlängerungsoption), der vom Landamt ins Grundbuch (Chanut) eingetragen wird, absichern. Auf diese Weise lässt sich zumindestens das Wohnrecht aufrechterhalten. Nur mit Eintragung im Grundbuch ist solch ein Vertrag überhaupt erst gültig. Da der Beruf eines Notars in Thailand unbekannt ist, wird die Eintragung des Vertrages direkt beim Landamt vorgenommen. Ob diese seit Jahren, zur finanziellen Absicherung, vielfach gewählte Möglichkeit weiterhin so genutzt werden kann, ist allerdings sehr fraglich. Seit 2006 weigern sich viele Landämter, Miet- und Darlehensverträge unter Eheleuten, ins Grundbuch einzutragen.

Als Alternative zum Mietvertrag wurde im Pattaya-Focus Nr. 16/2002 auf den weit gehend unbekannten Mietabtretungrechtsvertrag “Usufruct Contract” hingewiesen. Er wird gehandhabt wie der oben genannte “30-jährige” Mietvertrag, besitzt im Gegensatz dazu aber lebenslange Gültigkeit. Die lebenslange Gültigkeit macht eine Vererbung natürlich unmöglich.

Einzelheiten sollten Sie mit einem Rechtsanwalt abklären.

Vom thailändischen Ehepartner unterschriebene Darlehensverträge stellen sicherlich keine nennenswerte Absicherung dar. Wenn der Ehepartner sich verschuldet (z.B. Spielschulden) wird auch das Haus zur Deckung herangezogen. Dann mittellos dürfte der Darlehensvertrag nur noch für sanitäre Zwecke zu verwenden sein.

Landerwerb durch thailändische Firma
Da Ausländer in Thailand der Erwerb von Land untersagt ist, wurde in der Vergangenheit versucht, diesen Landkauf über eine Company Limited, indirekt zu realisieren. Seit dem 25. Mai 2006 ist dieser ohnehin juristisch fragwürdige Trick nicht mehr möglich. Das Landamt überprüft bei einer Eintragung von Land auf eine Company Limited, ob die thailändischen Gesellschafter die Mehrheit besitzen und ob sie tatsächlich eigenes Kapital eingebracht haben, also wirklich keine Strohleute sind. Bestehende Company Limited sind von der der Verordnung noch nicht direkt betroffen.

Überprüfung von Firmen mit ausländischen Anteilseignern
Bereits im März 2001 ist in der deutschsprachigen Thaipresse wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die thailändischen Behorden alle Thaifirmen mit ausländischen Anteilseignern überprüfen wollen. Die Praxis, den für Ausländer verbotenen Erwerb von Grundstücken über die Gründung einer Firma zu umgehen, soll so unterbunden werden. Wie Ernst dies zu nehmen ist bleibt abzuwarten, da die Umsetzung einer Behördenmaßnahme dann doch oft im Sande verläuft.

Landerwerb über eine Treuhandgesellschaft
Die thailändische Immobilien Treuhand Gesellschaft “PROPERTY INCENTIVE”, die damit geworben hat, für Ausländer den Grunderwerb zu übernehmen, hat alle Aktivitäten eingestellt.

Grundbesitz, der für einen Ausländer auf den Namen seiner thailländischen Partnerin vor der Eheschließung erworben wurde.

Erwirbt eine Thailänderin vor der Eheschließung mit einem Ausländer Grundbesitz in Thailand, so können die beiden Partner ins spe z.B. vertraglich vereinbaren, dass ihnen das erworbene Grundstück gemeinsam gehören soll – das werden sie vor allem dann tun, wenn der ausländische Partner einen Teil des Kaufpreises bezahlt.
Eine solche Vereinbarung wird vom thailändischen Gesetz respektiert. Der ausländische Partner wird dann zwar nicht in das Grundbuch eingetragen, aber bei einer Trennung oder Scheidung behält er den Anspruch auf sein Eigentum.
§§ Urteil des Zivilgerichts Bangkok vom 6. Juli 1988 – Schwarze Akte Nr. 5057/2531, Rote Akte Nr. 11408/2531

Bereits mit einem Ausländer verheiratete Thailänderinnen, die beim Erwerb eines Grundstücks vor der Behörde die Ehe verschweigen, sollten wissen, dass eine solche Transaktion nach thailändischem Recht nichtig ist. - Das heißt, sie erweben durch einen solchen Kaufvertrag auch dann kein Grundstück, wenn sie den Preis dafür bezahlen

Grunderwerb durch Kinder thai- deutschen Eltern

Wenn Kinder aus gemischten thai-deutschen Ehen nicht nur die Deutsche, sondern auch die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen, was ihnen bis zum Alter von 21 Jahren (thailändisches Recht) beziehungsweise 23 Jahren (deutsches Recht)gestattet ist sind sie in jeder Bezihung anderen Thai gleichgestellt und haben daher auch das Recht Grundbesitz zu erwerben.

Minderjährige Kinder

Kinder aus thai- deutschen Ehen haben bis zum Alter von 21 Jahren (Volljährigkeitsalter in Thailand) einen Rechtsanspruch auf die thailändische Staatsbürgerschaft (Doppelpass)
Man hat nie ausgelernt im Leben - www.manfred-valentin.de
Zitieren
#2
Großartige Ergänzung zum Artikel auf Thailand Aktuell über Land in Thailand kaufen
http://www.thailandaktuell.com/1635/land...nd-kaufen/
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste